Satzung des Ski-Club Bromskirchen 1986 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Ski-Club Bromskirchen 1986 e.V. und hat seinen Sitz in 59969 Bromskirchen. Er wurde am 15. Dezember 1985 gegründet und ist im Vereinsregister VR3615 beim Amtsgericht eingetragen. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Turnen, Sport und Spiel, b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtpauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Hessen
b) Hessischen Skiverband
c) Deutschen Skiverband
§ 4 Farben und Auszeichnungen
1. Die Farben des Vereins sind weiß/blau 2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens. 3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder
a) ordentliche Mitglieder (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
b) Kinder(bis Vollendung des 14. Lebensjahres)
c) Jugendliche (14. bis Vollendung des 18. Lebensjahres)
d) Ehrenmitglieder Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a), c) und d)
2. Beiträge In dem Verein gibt es folgende Beitragsklassen:
a) ordentliche Mitglieder (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
b) Kinder (bis Vollendung des 14. Lebensjahres)
c) Jugendliche (14. bis Vollendung des 18. Lebensjahres)
d) Familien
Die Beiträge werden jährlich erhoben. Stichtag für die Ermittlung des Beitrags ist der 01.01. des Jahres. Zu einer Familie gehören außer den beiden Eltern, die Mitglieder unter b) u. c). Für Ordentliche Mitglieder, die in Berufsausbildung sind bzw. ein Erststudium absolvieren ist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die unter c) aufgeführte Beitragsklasse maßgebend. Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest.
3. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
4. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
6. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
c) durch Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Seite 2 von 5 Satzung des Ski-Club Bromskirchen 1986 e.V. Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden. Der Mitgliedsausweis muss unverzüglich zurückgegeben werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Jugendversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei letzten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 14 Tage vorher durch Bekanntgabe im Lokalteil der Hessische/Niedersächsische Allgemeinen Zeitung (HNA) . Zusätzlich wird die Einladung durch Aushang im Vereinskasten Standort gegenüber dem Ehrendenkmal an der Hauptstraße der Gemeinde Bromskirchen und Bekanntgabe auf der Internetseite des Vereins erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Neuwahl des Vorstandes,
d) Bestätigung Jugendsprecher(in), der(die) von der Jugendversammlung gewählt sind,
e) Veranstaltungskalender,
f) bei Bedarf den Haushaltsvoranschlag,
g) Anträge,
h) Verschiedenes.
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Seite 3 von 5 Satzung des Ski-Club Bromskirchen 1986 e.V. 9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassierer und Stellvertreter,
dem Schriftführer,
dem Pressewart,
dem Sportwart und Stellvertreter,
dem Liftwart und Stellvertreter,
dem Jugendwart.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand, im Sinne des § 26 BGB sind
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Kassierer,
der Schriftführer.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 9 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung {Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20 % der jugendlichen Mitglieder.
3. Jugendversammlungen werden durch den (die) Jugendwart(in) schriftlich einberufen und geleitet. Seite 4 von 5 Satzung des Ski-Club Bromskirchen 1986 e.V.
4. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den (die) Jugendwart(in) und den Jugendsprecher. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der (die) Jugendwart(in) soll ordentliches Mitglied des Vereins sein. Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl unter 18 Jahre alt sein. Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre den Jugendausschuss. Er besteht aus dem (der) Jugendwart(in), dem Jugendsprecher und bis fünf zu wählenden Beisitzern. Dem Jugendausschuss sollen mindestens zwei weibliche Mitglieder angehören.
5. Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie die in den Jugendabteilungen tätigen Jugendleiter.
6. Der (die) Jugendwart(in) und der Jugendsprecher vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesverbänden.
§ 10 Liftbetrieb
Die Überschüsse aus dem Liftbetrieb sollen überwiegend in den Bereich reinvestiert werden bzw. es sollen daraus Rücklagen für Reparaturen und Neuanschaffungen gebildet werden.
§ 11 Ordnungen
1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§12 Auflösungsbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bromskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Letzte Satzungsänderung beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 23.04.2017